Fédération Suisse de Ski nautique et Wake
Federazione Svizzera di Sci nautico e Wake
Schweizerischer Wasserski und Wake Verband
Federaziun Svizra da Ski nautic e Wake


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Beitritt neuer Clubs (Kapitel 2 der SWWV-Statuten)

Alle Vereine, welche nach allgemein üblichen Anforderungen mit Boot oder Kabelzug (Téléski, Cableway) in der Lage sind, den Wasserski- oder Wakeboard-Sport anzubieten, oder als Ziel haben Wasserski oder Wakeboard zu fördern, können Mitglied des Schweizerischen Wasserski und Wakeboard Verbandes werden.


Das Formular gemäss Beilage muss mit dem Eintritts-Gesuch an den Vize-Präsidenten "Administration/Finanzen" des Verbandes eingereicht werden. Die Aufnahme kann während dem Jahr provisorisch durch den Vorstand erfolgen. Die Genehmigung erfolgt definitiv an der General-Versammlung, welche jeweils zweite Hälfte März / anfangs April stattfindet.
 

Beiträge (Art. 21 der SWWV-Statuten)

Die Club-Mitglieder-Beiträge sind wie folgt:

Text Basis-Beitrag Club Beitrag pro Mitglied
Beitrag pro Jahr CHF 250.- CHF 15.--
    min. 10, max. 135
Verpflichtung der Einsendung der Club-Mitgliederliste (Art. 19 der SWWV-Statuten)

Die Clubs sind gestützt auf die Verbandsstatuten verpflichtet ihre Mitgliederliste abzuliefern. Der Verbandsbeitrag wird nur für die Aktivmitglieder in Rechnung gestellt (min. 10, max. 135). Untenstehend der Link zum Beispiel über die abzuliefernden Angaben.

 

Termine:

31. März : Letzter Termin für die Abgabe der Mitgliederlisten durch die Clubs
April:        Versand Rechnungen für Clubbeiträge 

 

Nachfolgend finden Sie den Link zur Vorlage für die einzureichende Mitglieder-Adressliste:

 

Zuteilung der Stimmen an der General-Versammlung (Art. 15 der SWWV-Statuten)

Die Anzahl Stimmen pro Club an der General-Versammlung basiert auf den Anzahl aktiven Mitgliedern und Lizenzierten des Clubs gemäss nachfolender Tabelle:

Anzahl Mitglieder Stimmen Anzahl Lizenzierte
000-014 01 01-02
015-029 02 03-04
030-044 03 05-06
045-059 04 07-08
060-074 05

09-10

075-089 06 11-12
090-104 07 13-14
105-119 08 15-16
120-134 09 17-18
>135 10 >19

Ein Club kann im Maximum über 20 Stimmen verfügen.


 

Verpflichtung für die Anlieferung von Inseraten für das Jahrbuch SWWV (Art. 20 der SWWV-Statuten)

Je nach Anzahl Stimmen des Clubs gemäss Rubrik "Stimmen-Zuteilung" muss dieser Inserate in folgendem Unfang anliefern: 

 Anzahl Stimmen  Inserate in CHF
 01-02    0.- 
 03-04  0.-
 05-08 500.-
 09-10 900.-
 11-14  1'200.-
 15-18  1'400.-
 19-20  1'500.-
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